Kleinunternehmerregelung – neue Regeln

Ab 2017 wird es leichter unter die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer zu fallen. Die Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer kann in Anspruch nehmen, wer weniger als € 30.000,– Umsatz im Jahr hat. Bei der Berechnung dieser Grenze mussten bisher alle Umsätze zusammengezählt werden. Sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Umsätze. Es waren nur Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerung nicht zu berücksichtigen.

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2016 tritt ab 01. Jänner 2017 folgende Änderung in Kraft:

Unecht befreite Umsätze der Blinden, von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, von Privatlehrern, gemeinnützigen Vereinen, von Pflege – und Tagesmüttern, der Krankenanstalten, aus der Tätigkeit im Rahmen von Heilbehandlungen (Ärzte) – auch als Psychotherapeut oder Heilmasseur, aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie bestimmte Umsätze von Bund, Ländern und Gemeinden, sind nicht mehr miteinzuberechnen.

Beispiel: Hatte ein Masseur, der sowohl gewerbliche als auch Heilmassagen anbot, einen Gesamtumsatz von z.B. € 50.000,–, wobei der gewerbliche Anteil € 25.000,– betrug, war er bisher kein Kleinunternehmer. Dies wird nun anders sein: es ist nur mehr der gewerbliche Teil bei der Beurteilung der Kleinunternehmer Grenze heranzuziehen. Damit kann der Masseur Kleinunternehmer sein, weil seine Umsätze aus der Tätigkeit als gewerblicher Masseur unter € 30.000,– liegen. Wichtig dabei ist, dass er ab 1.1.2017 keine Rechnung mehr mit Umsatzsteuer ausstellt.

Nicht von der Neuregelung betroffen sich beispielsweise steuerfreie Kreditgewährungen, Grundstückslieferungen und die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Diese Umsätze sind daher wie bisher bei der Ermittlung der Umsatzgrenze für die Kleinunternehmer Regelung zu berücksichtigen. Auch die Toleranz der einmaligen Überschreitung der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von 5 Kalenderjahren bleibt gleich.