Stand März 2020
§ 1 Allgemeines
Sämtliche Leistungen des MAZ Kärnten werden auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen erbracht. Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Vereinbarungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 2 Anmeldung
Die Teilnehmerzahl ist für die angebotenen Ausbildungen beschränkt. Anmeldungen zu Ausbildungen werden ausnahmslos schriftlich angenommen (per Fax, via E-ail oder pmer Post). Als Anmeldedatum gilt das Datum des Eingangsstempels im MAZ Kärnten – Büro, bei Anmeldungen via E-Mail gilt das Datum des Einlangens der elektronischen Anmeldung, bei Fax-Anmeldungen gilt das Datum des Einlangens des Faxes im MAZ Kärnten-Büro. Anmeldungen, die nach Ablauf der Anmeldefrist einlangen, können bei der Vergabe der Ausbildungsplätze nur dann berücksichtigt werden, wenn noch freie Plätze verfügbar sind. Bei freien Ausbildungskapazitäten wird dem Teilnehmer eine Ausbildungsplatzzusage/-bestätigung übermittelt, sodass erst mit Einlangen bzw. Erhalt dieser Bestätigung der Vertrag mit dem Teilnehmer zustandekommt.
§ 3 Zuteilung der Ausbildungsplätze
Die Zuteilung der Ausbildungsplätze erfolgt durch die Leitung des MAZ Kärntens.
§ 4 Ausbildungskosten
Die angegebenen Ausbildungskosten sind lediglich die Kosten für die ausgeschriebene Ausbildung, d.h. sie beinhalten die Teilnahme an den ausgeschriebenen Veranstaltungen einschließlich allfällig bereitgestellter Unterlagen. Jegliche Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie besondere Aufwendungen, die gesondert im Zuge der Ausbildung anfallen können (z.B. Ausflüge, weitere Materialien, Hygienemaßnahmen, Mundschutz etc), sind vom Teilnehmer selbst zusätzlich zu tragen.
§ 5 Zahlungsbedingungen
Die Bezahlung der Ausbildungskosten hat unverzüglich nach Einlangen bzw. Erhalt der vom MAZ Kärnten ausgestellten Ausbildungsplatzzusage/-bestätigung beim Teilnehmer zu erfolgen. Dem Zusage- bzw. Bestätigungsschreiben liegt ein vorgedruckter Zahlschein bei. Nicht fristgerecht einbezahlte Ausbildungskosten werden schriftlich eingemahnt und sind spätestens am ersten Tag des Ausbildungsbeginns zu entrichten.
§ 6 Abmeldung/Rücktritt
Abmeldungen bzw. der Rücktritt von der Teilnahme an einer Ausbildung werden ausnahmslos in schriftlicher Form (per Fax, via E-mail oder per Post) anerkannt. Die Versäumung einer Zahlungsfrist ist nicht mit der Abmeldung oder dem Rücktritt von der Teilnahme an einer Ausbildung gleichzusetzen.
Erfolgt die Abmeldung oder der Rücktritt bis 28 Tage (4 Wochen) vor Ausbildungsbeginn, sind 20% Stornogebühr der dem Teilnehmer vorgeschriebenen Ausbildungskosten vom zurücktretenden Teilnehmer unverzüglich zu bezahlen.
Erfolgt die Abmeldung oder der Rücktritt bis 14 Tage (2 Wochen) vor Ausbildungsbeginn oder erst nach Ausbildungsbeginn, sind die dem Teilnehmer bereits vorgeschriebenen Ausbildungskosten zur Gänze (zu 100%) vom zurücktretenden Teilnehmer unverzüglich zu bezahlen.
§ 7 Absage durch das MAZ Kärnten
Das MAZ Kärnten behält sich die Absage einer Ausbildung bis 10 Tage vor Ausbildungsbeginn z.B. wegen Nichterreichen der Mindesteilnehmeranzahl oder Verhinderung eines Referenten vor. Etwaige einbezahlte Ausbildungskosten werden in so einem Fall selbstverständlich rückvergütet. Bei Absage wegen eines Grundes, der nicht im Einflussbereiche vom MAZ Kärnten liegt – höhere Gewalt – werden keine Ausbildungskosten rückvergütet. Die aufgrund einer Absage entstehenden Mehrkosten (z.B. Hotelstorno, Fahrtkosten, etc.) werden in keinem Fall vom MAZ Kärnten ersetzt.
§ 8 Teilnahmebestätigung
Jeder Teilnehmer erhält eine schriftliche Bestätigung über die Ausbildungsteilnahme. Diese gilt auch als Nachweis für weiterführende Ausbildungen. Die Teilnahmebestätigung kann nicht ausgestellt werden, wenn die Anwesenheitszeit weniger als 80 % der Gesamtausbildungszeit beträgt und/oder wenn die Bezahlung der Ausbildungskosten zu Beginn der Ausbildung noch nicht erfolgt ist und/oder bis zum Ausbildungsende kein Nachweis über die Bezahlung der Ausbildungskosten erbracht wurde.
§9 Haftung
Das MAZ Kärnten übernimmt keine Haftung für Personen- und/oder Sachschäden im Zusammenhang mit der Teilnahme an Ausbildungen.
§ 10 Datenschutz
Mit der Anmeldung akzeptiert der Teilnehmer diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und erklärt sich damit einverstanden, dass die bekannt gegebenen Daten, gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, von der Leitung des MAZ Kärntens entsprechend ihrer Notwendigkeit verarbeitet werden dürfen.
§ 11 Virtueller Unterricht.
Das MAZ Kärnten behält sich ausdrücklich das Recht vor Teile des Unterrichts als virtuellen Unterricht online abzuhalten. Die Teilnehmer müssen hierfür online aktiv am Kurs teilnehmen und für die Veranstaltungsdauer des Kurses online bleiben. Die Anwesenheit der Teilnehmer wird durch Webcam nachvollzogen, womit sich die Teilnehmer einverstanden erklären. Eine Teilnahme mit Webcam ist erforderlich. Dem MAZ Kärnten ist es erlaubt die Onlinekurse in Teilen oder gesamt zur Verwendung aufzuzeichnen sowie auch Video, Ton- und Bildmaterial von den Kursen zu erstellen und zu verwenden.
§ 12 Schlussbestimmungen
Zur Anwendung kommt ausschließlich österreichisches Recht. Gerichtsstand für alle eventuellen Streitigkeiten ist das jeweils sachlich zuständige Gericht für den Bezirk Klagenfurt am Wörthersee in Kärnten/Österreich. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmungen gekannt hätten. Gleiches gilt für die Unvollständigkeit der Bestimmungen entsprechend. Im Sinne einer leichteren Lesbarkeit sind die verwendeten Begriffe, Bezeichnungen und Funktionstitel häufig nur in einer geschlechtsspezifischen Formulierung ausgeführt. Selbstverständlich stehen alle angebotenen Ausbildungen beiden Geschlechtern gleichermaßen offen.
Allgemeine Berufspflichten
§ 2. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Patienten unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.
(2) Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für den Tätigkeitsbereich maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden. Das Mindestmaß der Fortbildungsverpflichtung beträgt 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren.
Allgemeine Berufspflichten
§ 2. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Patienten unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.
(2) Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für den Tätigkeitsbereich maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden. Das Mindestmaß der Fortbildungsverpflichtung beträgt 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren.